AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Indem Sie einen Termin mit mir vereinbaren und/oder eine Behandlung wünschen / in Auftrag geben, oder sich mit ihr, auch nur mündlich einverstanden erklären, gehen Sie mit mir automatisch einen Behandlungsvertrag ein und erklären sich mit diesen AGB automatisch in allen Punkten einverstanden.
Anwendbarkeit der AGB
Die AGB regeln alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Tierheilpraktiker (THP) und dem Kunden als Behandlungsvertrag gemäß § 611 BGB.
Abweichende Vereinbarungen, Bedingungen, Ergänzungen und Abstriche gelten nur nach schriftlicher Bestätigung meinerseits. Zum eindeutigen Verständnis habe ich die Bezeichnung “Kunde” stellvertretend für die Bezeichnung “Patientenbesitzer”, “Tierhalter” oder "Verfügungsberechtigter" gewählt.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde das generelle Angebot des Tierheilpraktikers annimmt und sich an den Tierheilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
Der THP ist jedoch berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, der Tierheilpraktiker aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikt bringen können.
Hierbei bleibt der Honoraranspruch des Tierheilpraktikers für die bis zur Abweisung entstandenen Leistungen, einschließlich der erfolgten Beratung, erhalten.
Behandlungsvertrag
Durch das Anwenden der Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur
- Beratung
- Diagnose
-Therapie
beim Tier erbringt der Tierheilpraktiker seine Dienste gegenüber dem Kunden und nicht erst mit einer Heilung des betreffenden Tieres. Ein Heilversprechen wird nicht gegeben!
Das Honorar ist für die jeweils erfolgte Dienstleistung und kein Erfolgshonorar. Untersuchung und Behandlung erfolgen gem. §§ 611 und 612 BGB sowie auf der Grundlage der AGB.
Haftung des Therapeuten
Ansprüche aus versehentlicher oder unwissentlicher Fehlinformation sind, soweit nach BGB zulässig, ausgeschlossen. Vom Tierheilpraktiker werden überwiegend Heilungsmethoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind. Gemäß HeilMWerbG §3 weise ich darauf hin, dass die Wirksamkeit dieser Methode wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Diese Methoden sind allgemein, auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Deshalb wird ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert und ist überdies gesetzlich unzulässig
Mitwirkung des Kunden
Der Tierheilpraktiker kann den Kunden nicht zu einer aktiven Mitwirkung verpflichten. Der Tierheilpraktiker ist jedoch berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn der Kunde
- Beratungsinhalte negiert
- erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose bewusst unzutreffend oder/ und lückenhaft erteilt
- das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist
- Therapiemaßnahmen vereitelt werden
sich bewusst negativ über den Tierheilpraktiker geäußert wird
Terminvereinbarungen
Untersuchungs- und Behandlungstermine etc. gelten als vertraglich vereinbart, wenn diese
- auf dem Postweg,
- per Email, Whatsup
- mündlich oder
- fernmündlich
von mir bestätigt wurden.
Bei Hausbesuchen kann es aufgrund nicht vorhersehbarer Beeinträchtigungen im Straßenverkehr oder aufgrund der Wetterlage zu Verzögerungen kommen. Hat mir der Kunde seine Telefonnummer oder seine Mobilfunknummer hinterlassen, werde ich unverzüglich über die Verzögerung informieren.
Rücktritt von Terminen seitens des Kunden
Tritt der Kunde bei Ankunft des THP von dem Behandlungsvertrag zurück oder ist am vereinbarten Termin nicht anwesend und es kann so zu keine Therapie etc. kommen, werden dem Kunden die entstandenen Aufwandskosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 20,00 Euro in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Rechnung sind wichtige, unverzüglich mitzuteilende und nachzuweisende Gründe in Form höherer Gewalt nach BGB
Behandlung des Tieres in Abwesenheit des Besitzers
Ist ein Kunde bei einem Termin nicht anwesend und gibt sein Einverständnis zur Behandlung seines Tieres / seiner Tiere durch den Tierheilpraktiker in seiner Abwesenheit, übernimmt der Tierheilpraktiker keinerlei Haftung für die vom Tier verursachten Schäden in seinem Beisein.
Zahlungsbedingungen
Der Tierheilpraktiker hat für seine Dienstleistung Ansprüche auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Tierheilpraktiker und Kunde vereinbart sind, gelten die in der Preisliste aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist hiermit ausgeschlossen.
Vermittelt der Tierheilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) dann ist der Tierheilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen. In Quittung und Rechnung sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Tierheilpraktiker wird sich von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Tierheilpraktiker ist aber berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Kunden eigene Honorare geltend zu machen.
In den Fällen der Vermittlung von Leistungen Dritter ist der Tierheilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Kunden zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Tierheilpraktiker und Dritten (z.B. Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung bleibt hiervon unberührt.
Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Kunden in bar an den Tierheilpraktiker gegen Quittung (als vorläufiger Zahlungsnachweis) zu bezahlen. Sind mehrere, regelmäßige Behandlungsgänge erforderlich, kann jeweils zum 01. eines Monats eine Sammelrechnung erstellt werden. Eine detailliert aufgeschlüsselte Rechnung wird dem Kunden auf Wunsch nach Erhalt sämtlicher Befunde und erfolgter Repertorisation innerhalb einer Woche, je nach Wunsch des Kunden auf dem Postweg oder per Email übersandt.
Bei Versand per Email gilt die Versandmeldung des genutzten Internetdienstes als Ablieferungsbeleg. Sofern die Leistungen nicht gegen Barzahlung erbracht wurden, sind sämtliche Rechnungen umgehend nach Erhalt zur Zahlung fällig.
Als Zahlungsziel werden drei Tage nach Erhalt der Rechnung gesetzt. (§ 271 Abs. 2 BGB) Der Kunde kommt bei Überschreitung der o.g. Zahlungsfrist sofort in Zahlungsverzug.
Der Tierheilpraktiker wird nur eine einzige Mahnung versenden, die beaufschlagte Mahngebühr beträgt 5,00€.
Erfolgt die Zahlung dann nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, wird ohne weitere Benachrichtigung der Vorgang einem Inkassobüro übergeben und das gerichtliche Mahnverfahren in Anspruch genommen.
Gesetzliche Vorschriften
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG jeweils aktuellster Stand) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel THP nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Tiere durch den THP ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist.
Die Anwendung der vom Kunden mitgebrachten Arzneimittel durch den Tierheilpraktiker ist ausgeschlossen.
Die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Kunden für verordnete oder empfohlene Arzneimittel stellt ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar.
Das gleiche gilt für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Tierheilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Kunden in separaten Einkaufseinrichtungen bezogen werden.
Diese Direktgeschäfte haben auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Tierheilpraktikers keinen Einfluss. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Tierheilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet.
Unter dem Gesichtspunkt der freien Wahl der Verkaufsstelle für den Kunden können diese Produkte vom Tierheilpraktiker in Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
Auskunftspflicht des Tierheilpraktikers
Der Tierheilpraktiker ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Kundendaten verpflichtet – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung.
Der Tierheilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Patientenakte).
Dem Kunden steht eine Einsicht in diese Patientenakte nicht zu. Ferner kann der Kunde nicht verlangen, dass der Tierheilpraktiker diese Patientenakte herausgibt. Sofern der Kunde eine Behandlungsakte verlangt, erstellt diese der Tierheilpraktiker, sofern einverstanden, kosten- und honorarpflichtig aus der Patientenakte. Sollten sich in der Patientenakte Originale befinden, werden diese der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk “Kopie” oder “Abschrift”. Die Patientenakten werden vom Tierheilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Kunden vernichtet. Die Vernichtung wird nicht durchgeführt, wenn plausible Gründe dafür vorliegen, dass die Patientenakte für Beweiszwecke benötigt wird.
Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten aufgrund des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der automatischen Verarbeitung gespeichert werden und verzichtet auf eine besondere Benachrichtigung nach Bundesdatenschutzgesetz.
Kontaktdaten, sowie Inhalte von Beratungsgesprächen und Behandlungen unterliegen der Schweigepflicht gemäß Bundesdatenschutzgesetz und dürfen an Dritte ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung des Kunden weitergegeben werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Ludwigshafen, bei Hausbesuchen der Wohnort des Kunden. Gerichtsstand für beide Parteien: Amtsgericht Ludwigshafen.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder eine oder mehrere Bedingungen meiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht oder nur teilweise rechtswirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit aller anderen Bedingungen hiervon unberührt. §139 BGB findet keine Anwendung.
Wortlaut der Paragraphen des BGB
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend* vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
*Anmerkung: d.h. dass auch die mündliche Einwilligung zur Dienstleistung die Verpflichtung zur Vergütung nach sich zieht.